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Nießbrauch ArtikelDer Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, Früchte genießen) ist in dem deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen. Anders als die Grunddienstbarkeit und die persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch nicht ca. einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands.
Die Bestellung des Nießbrauchs hat in den Formen zu erfolgen, die für die Übertragung des Eigentums an der belasteten Sache oder der Übertragung der Inhaberschaft an dem belasteten Recht vorgeschrieben sind. Das Recht des Nießbrauchers bezieht sich auf die Sach- (z.B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück) und die Rechtsfrüchte (z.B. die Miet- und Pachtzinsforderungen). Damit die Früchte gezogen werden können, hat der Nießbraucher gegen den Eigentümer ein Recht zu dem Besitz. Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum ca. an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich ca. auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch). Der Nießbraucher wird gegen Beeinträchtigungen und Störungen seines Rechts wie der Eigentümer geschützt.
Zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Nießbraucher verpflichtet, ordnungsgemäß zu wirtschaften, die Sache zu erhalten und sie zu versichern. Auch hat der Nießbraucher die gewöhnlichen öffentlichen und privatrechtlichen Lasten zu tragen. Verwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgehen, kann der Nießbraucher vom Eigentümer ersetzt verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.
Buch-Tipp: Aktiengesetz (AktG), GmbH-Gesetz (GmbHG) AktG, GmbHG, GmbHG, MitbestimmungsG, WpüG, SpruchG in einem Bin Jurist und habe hin und wieder mit dem Aktiengesetz (AktG) zu tun. Manche kniffligen Spezialfälle reiche ich dann einen befreundeten Kollegen weiter, aber i. d. R. wickle ich diese selbst ab. Und da kommt dieses Taschenbuch exakt richtig. | |
In der Praxis wird der Nießbrauch häufig bei der Vermögensübertragung in dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Der Übertragende verschafft dem Nachfolger zwar das Eigentum an den Gegenständen, behält sich aber zu seinen Lebzeiten den Nießbrauch vor.
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